Fehlende Winterreifen – Versicherung kann rückfordern
Auch wenn es in Deutschland keine verbindliche Winterreifenpflicht gibt, sollten Autofahrer in der kalten Jahreszeit ihre Bereifung nicht außer Acht lassen. Denn die Straßenverkehrsordnung (§2 Absatz 3a der StVO) fordert von Verkehrsteilnehmern, dass „die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Was man sich unter dieser freien Formulierung vorzustellen hat, hat der Gesetzgeber mittlerweile konkretisiert: Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit dem Auto unterwegs ist, muss Winterreifen aufgezogen haben.
Kennzeichnung Winterreifen
Was einen Reifen zum Winterreifen macht? Autofahrer müssen beim Kauf keine technischen Details kennen, es genügt auf die Bezeichnung M+S (Matsch und Schnee) oder ein Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) zu achten. Zugelassen sind auch sogenannte Allwetter- oder Ganzjahresreifen.
Punkte in Flensburg
Wer die Regel missachtet, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Einen Punkt und ein Bußgeld von mindestens 40 Euro kassieren alle, die die Polizei mit Sommerreifen antrifft. Wird der Verkehr durch die falschen Reifen behindert, gefährdet oder kommt es gar zum Unfall, kann das Bußgeld auf bis zu 120 Euro steigen.
Versicherung fordert Geld zurück
Zudem kann solch ein Unfall laut der HUK-COBURG auch zu Konsequenzen beim Versicherungsschutz führen. Das gilt besonders, wenn der Winter schon wochenlang mit Schnee für Behinderungen auf den Straßen gesorgt hat. Natürlich reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers immer den Schaden des Opfers. Allerdings kann sie den eigenen Versicherungsnehmer, der ohne Winterreifen unterwegs war, im Nachgang mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Unfallopfer kann mit in Haftung genommen werden
Auch beim Unfallopfer kann das Thema falsche Bereifung durchaus zum Problem werden: Lässt sich nachweisen, dass dessen fehlende Winterausrüstung ursächlich für den Unfall war – weil sich zum Beispiel der Bremsweg drastisch verlängert hat – muss das Unfallopfer mit einer Mithaftung rechnen. Die Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt den Schaden nicht mehr komplett, sondern nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz. Besonders prekär kann sich das bei Personenschäden auswirken, wenn es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Rentenzahlungen geht. Aber auch Kasko-Versicherten, die sich ins Auto setzen, ohne Winterreifen losfahren und ihr eigenes Fahrzeug beschädigen, kann es passieren, dass die Kasko-Versicherung nur einen Teil des Schadens ersetzt und sie den anderen selbst bezahlen müssen.
Zudem spielt die Frage der Mithaftung nicht allein für die Versicherung eine Rolle, sie kann auch strafrechtlich relevant werden.
Höchstgeschwindigkeit bei Winterreifen
Nicht immer entspricht die maximale Geschwindigkeit, die man mit den montierten Winterreifen fahren darf, der Höchstgeschwindigkeit des Autos: Winterreifen sind weicher als Sommerreifen. Fährt man schneller als erlaubt, erhitzt sich die Karkasse – das tragende Gerüst – und der Reifen kann platzen. Beim Reifenwechsel in der Werkstatt sollte man darauf achten, dass auf einem Zettel am Armaturenbrett die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen vermerkt ist oder die elektronische Anzeige des Fahrzeugs entsprechend eingestellt wird. Selbstverständlich sollten Reifengrößen verwendet werden, die vom Fahrzeughersteller vorgeschrieben sind.